AGB-Auftraggeber

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN ALS AUFTRAGGEBER

TRANSPORTAUFTRAG

Aktualisiert am 01 04 2023

Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gilt die Durchführung der Charterleistung als vorbehaltlose Annahme der nachstehend aufgeführten Bedingungen:

1. Gerichtsstands Klausel

Im Falle eines Rechtsstreits oder einer Anfechtung und wenn die Streitigkeiten nicht gütlich beigelegt werden können, ist ausschließlich die Handelskammer des Straßburger Gerichts zuständig, auch im Falle eines Garantieanspruchs oder einer Vielzahl von Beklagten. Dies gilt auch für Streitigkeiten, die sich auf die vorvertragliche Phase beziehen, oder für Eil- oder Sicherungsverfahren. In Ermangelung der Zuständigkeit des benannten Handelsgerichts sind ausschließlich die Gerichte im Zuständigkeitsbereich des Tribunals de Grande Instance von Saverne zuständig.

Mit der Erbringung der Leistung verzichtet der Auftragnehmer auf die Anwendung seiner eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen

2. Transportbestätigung

Der „Auftraggeber“ ist das Unternehmen, das in der Kopfzeile dieser Transportbestätigung steht. Der „Auftragnehmer“ oder „beauftragte Transportunternehmen“ ist das Unternehmen, das den „Transport“ oder die „Beförderung“ oder die „Leistung“ durchführt. Die Annahme dieses Transportvertrags setzt die Bereitstellung der Mittel voraus, die für seine ordnungsgemäße Durchführung unter Einhaltung der Sozial- und Straßenverkehrsvorschriften erforderlich sind.

Die Daten und Zeiten für das Laden und die Lieferung sind UNBEDINGT einzuhalten.

Eine Nichtbeachtung der gegebenen Anweisungen könnte zu Strafen und Schäden führen, die an das beauftragte Transportunternehmen weitergegeben werden.

Jeder nicht vorhergesehene Umstand (Verspätung, Zwischenfall, Hindernisse …) vor, während oder nach der Leistung muss dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Für jede Unterlassung haftet das beauftragte Transportunternehmen.

Die Vergabe von Unteraufträgen ist ohne unsere ausdrückliche Genehmigung verboten. Die Nichteinhaltung dieser Klausel führt zur sofortigen und von Recht wegen erfolgenden Auflösung des Beförderungsvertrags.

Mit der Annahme oder Durchführung des vorliegenden Beförderungsangebots verpflichtet sich jeder Auftragnehmer nach ausländischem Recht, die Kabotage Vorschriften der EG-Verordnung Nr. 1072 / 2009 und des Dekrets Nr. 2010 – 389 vom 19/04/2010 sowie die Regeln für die Entsendung ausländischer Arbeitnehmer (Macrongesetz Nr. 2015 – 990 vom 06/08/2015 und Dekret vom 07/04/2016, kodifiziert in Artikel R1331 – 1 des Transportgesetzes) einzuhalten.

Sie verpflichten sich, alle erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse gemäß dem Transportgesetz (Lizenz, Euro-Lizenz, Nicht-EU-Lizenz, CEMT-Lizenz) bereitzuhalten. Ein Exemplar der A1-Genehmigungen für entsandte Fahrer, die Staatsangehörige von EU/EWR-Ländern sind, muss im Fahrzeug vorhanden sein. Entsandte Fahrer, die nicht Staatsangehörige eines EU-/EWR-Mitgliedstaats sind, müssen über eine erforderliche Arbeitserlaubnis gemäß dem Transportgesetz und je nach Herkunftsland über eine SE-Entsendebescheinigung und eine amtlich beglaubigte Übersetzung der Dokumente in die jeweilige Landessprache verfügen.

Erinnerung an die Kabotage Vorschriften:

Die Kabotage muss sich an eine grenzüberschreitende Beförderung anschließen.

Die Kabotage muss innerhalb von 7 Tagen nach der letzten Entladung der Güter, aus der der Kabotage vorausgehenden grenzüberschreitenden Beförderung, durchgeführt werden.

Die Anzahl der Transporte ist auf drei innerhalb der vorgesehenen Frist begrenzt.

Die Kabotage-Beförderung in einem Mitgliedstaat, der nicht der Endbestimmungsort der grenzüberschreitenden Beförderung ist, darf nur Gegenstand eines einzigen Kabotage-Vorgangs sein. Dieser Vorgang muss innerhalb von drei Tagen nach der leeren Einfahrt in das nationale Gebiet dieses Mitgliedstaates erfolgen.

Bei Nichteinhaltung sollte der Auftragnehmer daran erinnert werden, dass Kabotage ohne Erlaubnis mit einem Jahr Haftstraffe und einem Bußgeld von 15.000 € geahndet werden kann.

Darüber hinaus behält sich der Auftraggeber das Recht vor, alle inhärenten Kosten, die unserem Kunden und unserem Unternehmen im Zusammenhang mit den in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen dargelegten Bedingungen entstehen, nach Maßgabe der ihm zur Verfügung stehenden Mittel an den Auftragnehmer weiterzugeben.

Wenn die erteilten Anweisungen nicht mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbar sind, verpflichtet sich der Auftragnehmer, den Auftraggeber unverzüglich darüber zu informieren.

Ein Transport, der ursprünglich dem CMR unterlag, bleibt für den gesamten Transport auch bei Cross-Docking, Kaipassage, Transit unter dem CMR.

3. Sicherheit

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die folgenden zwingenden Sicherheitsmaßnahmen einzuhalten, die wesentliche Voraussetzungen sind, ohne die der Auftraggeber den Vertrag nicht abgeschlossen hätte:

Der Fahrer muss darauf achten, dass er sein Fahrzeug nicht länger als 15 Minuten unbeaufsichtigt lässt.

Obligatorische Stopps müssen auf belebten, beleuchteten, nicht isolierten Parkplätzen durchgeführt werden. Bei langen Ruhezeiten und Unterbrechungen (über 08:00 Uhr) muss der Lkw in einem sicheren, geschlossenen, beleuchteten und überwachten Bereich (Wachmann oder Video) abgestellt werden.

Der Anhänger darf nicht von der Zugmaschine abgekuppelt werden.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass seine Fahrer die Sicherheitsprotokolle an den Standorten, an denen sie eingesetzt werden, einhalten.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, geeignete Präventionsmaßnahmen für die folgenden sensiblen Güter durchzuführen:

Textilien, Bekleidung – Schuhe, Lederwaren – Freizeit- und Sportgeräte und -ausrüstungen – Feinkost, Schalentiere und Muscheln – Alkohol (außer Bier und Wein ohne kontrollierte Bezeichnung) – Hi-Fi, Radio, TV/Video, Audio-CDs, DVDs – Computer (einschließlich elektronischer Bauteile, Spiele und Videokonsolen) – Haushaltsgeräte – Telefonie – Parfümerie – Reifen – Werkzeuge – Brillen.

4. Datenschutz (DSGVO)

Mit der Annahme dieses Beförderungsvertrags akzeptiert der Auftragnehmer die Datenschutzbestimmungen des Auftraggebers und bestätigt, dass er sich in voller Übereinstimmung mit der DSGVO-Gesetz zum Datenschutz- befindet.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich daher, die ihm im Rahmen dieses Transportvertrags mitgeteilten Daten nicht zu verkaufen, zu vermieten oder zu tauschen und diese Daten auf schriftliche Anfrage des Kunden des Auftraggebers zu löschen.

4.1 In Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten verpflichtet sich jede Partei, alle anwendbaren Gesetze und Vorschriften einzuhalten, insbesondere alle anwendbaren Anforderungen des Datenschutzrechts, d. h. die Datenschutzgrundverordnung ((EU) 2016/679) und alle anwendbaren nationalen Gesetze, Verordnungen und Rechtsvorschriften in ihrer jeweils geänderten oder aktualisierten Fassung.

4.2. Die Parteien erkennen an, dass für die Zwecke der Datenschutzgesetze DST der für die Datenverarbeitung Verantwortliche ist. Der Auftragnehmer ist Auftragsverarbeiter. Die Spezifikation oder der Auftragsverarbeitungs-Vertrag, je nach Fall, legt den Umfang, die Art und den Zweck der Verarbeitung durch DST und den Auftragnehmer, die Dauer der Verarbeitung und die Arten von personenbezogenen Daten (wie in der Datenschutzgesetzgebung festgelegt) und die Kategorien der betroffenen Personen fest.

4.3. Der für die Verarbeitung Verantwortliche stellt sicher, dass er über alle angemessenen Zustimmungen und Mitteilungen verfügt, die erforderlich sind, um die rechtmäßige Übermittlung der personenbezogenen Daten an den Auftragsverarbeiter für die Dauer und die Zwecke dieser Vereinbarung zu ermöglichen.

4.4. Der Auftragsverarbeiter ist in Bezug auf personenbezogene Daten, die im Rahmen der Erfüllung der Verpflichtungen des für die Verarbeitung Verantwortlichen gemäß diesem Vertrag verarbeitet werden, verpflichtet, zwar:

4.4.1. diese personenbezogenen Daten nur auf schriftliche Anweisung des für die Verarbeitung Verantwortlichen zu verarbeiten.

4.4.2. gemäß Art. 32 DSGVO sicherzustellen, dass er geeignete technische und organisatorische Maßnahmen getroffen hat, die von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen überprüft und genehmigt wurden, um ein angemessenes Schutzniveau für alle personenbezogenen Daten zu gewährleisten.

4.4.3. sich gegen die unbefugte oder unrechtsmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten sowie gegen den zufälligen Verlust oder die zufällige Zerstörung oder Beschädigung personenbezogener Daten zu schützen.

4.4.4. seinen Verpflichtungen gemäß den Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten nach zu kommen.

4.4.5. die angemessenen Anweisungen befolgen, die ihm zuvor, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, mitgeteilt wurden.

4.4.6. sicherstellen, dass alle Mitarbeiter, die Zugang zu personenbezogenen Daten haben und/oder diese verarbeiten, verpflichtet sind, die Vertraulichkeit personenbezogener Daten zu gewährleisten.

4.4.7. keine personenbezogenen Daten ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des für die Verarbeitung Verantwortlichen, in Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums zu übertragen.

Wenn Sie Fragen zu unseren Datenschutzrichtlinien haben, können Sie sich unter folgender E-Mail-Adresse an den für die Verarbeitung Verantwortlichen wenden: dpo@dstfrance.com.

5. Rückgabe Europaletten (oder Pfandverpackungen)

Im Falle von Europaletten oder Pfandverpackungen, die bei der Verladung zurückgegeben werden müssen und deren Anzahl zum Zeitpunkt der Verladung geändert werden kann, müssen diese UNBEDINGT innerhalb von 20 Tagen am Übernahmeort zurückgegeben werden. Nach Ablauf dieser Frist werden sie dem beauftragten Transportunternehmen zum Einheitspreis von 15,00 € pro Europalette in Rechnung gestellt, zuzüglich 20,00 € für Verwaltungsnebenkosten und eventuelle Kosten für die Lieferung an den Kunden. Bei Nichtzahlung wird dieser Betrag mit den Forderungen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber verrechnet.

Bei Nichtrückgabe von Europaletten oder Pfandverpackungen wird die Zahlung des Transports ausgesetzt.

6. Preis der Leistung – Nachweis der Lieferung – Rechnungsstellung

Der Auftragnehmer stellt sicher, dass der von ihm frei festgelegte Preis eine angemessene Vergütung für die erbrachte Dienstleistung gewährleistet und es ihm ermöglicht, seine direkten und indirekten Selbstkosten zu decken und eine Gewinnspanne zu erzielen.

Der vom Auftragnehmer angegebene Preis deckt die gesamte Leistung ab, die ihm vom Auftraggeber anvertraut wird und die nicht nur den Beförderungsvertrag selbst, sondern auch alle damit verbundenen oder ergänzenden Maßnahmen umfasst, wie die Bereitstellung ordnungsgemäß unterzeichneter, datierter und abgestempelter Transportdokumente, die Verwaltung, Tausch und Rückgabe von Europaletten, Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Transport von Gefahrgut, Zollgut, Wein und Alkohol, Bereitstellung und Einsatz von Hebe- und Fördergeräten, Verwaltung und Zahlung aller Arten von nationalen oder gemeinschaftlichen Umweltabgaben (Maut, belgische Kilometersteuer oder gleichwertige Abgaben).

Bitte senden Sie uns die Originaldokumente, die von dem/den Empfänger(n) abgestempelt, unterzeichnet und versiegelt wurden, innerhalb von 10 Tagen elektronisch an buchhaltung@dstfrance.com.

Folglich gilt die Leistung des beauftragten Transportunternehmens erst dann als erbracht, und er kann seine Rechnung NUR dann ausstellen, wenn er dem Auftraggeber auf elektronischem Weg die ordnungsgemäß abgestempelten, datierten und versiegelten Transport- und Lieferdokumente (Lieferdatum) sowie die Dokumente, die die Rückgabe der Pfandverpackungen und Europaletten belegen, übergeben hat.

Andernfalls kann die Rechnung des Auftragnehmers nicht beglichen werden, da die 30-tägige Frist für die Begleichung der Rechnung erst ab dem Zeitpunkt der vollständigen Beendigung der Leistung beginnt.

Andernfalls behält sich der Auftraggeber das Recht vor, die Bezahlung aller Rechnungen für Transportleistungen zurückzuhalten, einschließlich der Rechnungen, die in keinem Zusammenhang mit der strittigen Leistung stehen.

Wenn das beauftragte Transportunternehmen Kunde des Auftraggebers wird, wird die Begleichung der Forderungen jeder Partei bevorzugt, mit ausdrücklicher Vereinbarung ist eine Aufrechnung der Forderungen zwischen den beiden Parteien möglich.

Im Falle eines Rechtsstreits (Total- oder Teilverlust, Havarie, Verspätung), bei dem der Auftragnehmer in Frage gestellt wird, erfolgt die Zahlung des Transportpreises durch den Auftraggeber erst, wenn der Auftragnehmer (oder sein Versicherer) die Entschädigung für den vom Kunden erlittenen Schaden gezahlt hat oder wenn die Inanspruchnahme des Auftragnehmers einvernehmlich oder durch Gerichtsbeschluss ausgeschlossen wurde. Wenn ein Totalverlust nachgewiesen wird, wird der Transportpreis gemäß Artikel 1219 und 1220 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht geschuldet.

Für die Bearbeitung von Streitfällen, die das Transportunternehmen betreffen, wird dem Auftraggeber eine Verwaltungsgebühr von 20 € (ohne MwSt.) in Rechnung gestellt.

7. Verschiedenes

7.1. Sauberkeit der LKWs

Das Transportunternehmen verpflichtet sich, mit sauberen, gut erhaltenen und gesetzkonformen LKW beim Kunden des Auftraggebers anzukommen.

7.2. PSA

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seinen Fahrern die Schutzausrüstung (PSA) zur Verfügung zu stellen, die vom Betreiber der Lade- und Verladestellen erfordert wird.

7.3. Wettbewerbsverbotsklausel, Verbot direkter Verhandlungen mit Kunden (Absender und Empfänger)

Das beauftragte Transportunternehmen darf keine direkten Verhandlungen mit den Kunden des Auftraggebers führen, da er sonst wegen Missbrauchs von Firmeneigentum verfolgt werden könnte.

7.4. ADR

Im Falle der Beförderung von Gefahrgut verpflichtet sich der Auftragnehmer, alle Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem ADR einzuhalten (Art der Güter und der Verpackung, Kennzeichnung und Etikettierung, Beschilderung und Ausrüstung, Zertifizierung des Fahrers, Versand und Empfang der Güter).

7.5. FRISTEN – STORNIERUNG – STANDZEITEN

7.5.1. Im Falle eines nachgewiesenen Schadens, der sich aus der Nichteinhaltung der Lieferfrist durch das Transportunternehmen ergibt (außer in Fällen höherer Gewalt: Demonstrationen, Unwetter…), ist das Transportunternehmen verpflichtet, dem Auftraggeber eine Entschädigung zu zahlen, die den Transportpreis (ohne Zölle, Steuern und sonstige Kosten) nicht überschreiten darf.

7.5.2 Bei weniger als 4 Stunden pro Lade- und Entladevorgang kann von D.S.T. keine Entschädigung verlangt werden. Bei mehr als 4 Stunden ist diese zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber von Fall zu Fall je nach den Umständen zu vereinbaren.

Rechnungsadresse:

DST DIEDA SOLUTIONS TRANSPORTS
2E rue du Hengst WINDSBURG
67710 WANGENBOURG ENGENTHAL

Zahlung 30 Tage nach Rechnungsdatum
DST DIEDA SOLUTIONS TRANSPORTS – SARL mit einem Kapital von 100.000 Euro
– Sitz: 2E rue du Hengst 67710 Wangenbourg Engenthal
– N°SIREN : 791 032 394-RCS Strasbourg
– APE-Code 5229B – MwSt. FR 51 791 032 394