AGB-Auftragnehmer

ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN

ALLGEMEINE GESCHÄFSTBEDINGUNGEN ALS AUFTRAGNEHMER

Aktualisiert am 01.April 2023

Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gilt die Übergabe der Waren als ausdrückliche Annahme der folgenden Bedingungen:

Um die Beziehungen zwischen dem Beförderer, im Folgenden der „Auftragnehmer“ und seinem Kunden i.F. „Auftraggeber“ genannt, festzulegen und zu sichern, sehen die Artikel L1432-4 und L1432-12 sowie das Dekret Nr. 2017-461 vom 31. März 2017 des Transportgesetzes vor, dass die Klauseln des Standardvertrags, die den Auftragnehmer regeln, in Ermangelung vertraglicher Bestimmungen Anwendung finden.

Im Rahmen von Reisen, die ein Mindestmaß an Grenzüberschreitungen beinhalten, unterliegen die Transportvorgänge von Rechts wegen dem Internationalen Übereinkommen CMR, das am 19. Mai 1956 in Genf unterzeichnet wurde, in dem, was es bestimmt. Im Falle des Schweigens der CMR zu gewissen Bestimmungen im Rahmen von Transportleistungen oder im Rahmen von Speditionsleistungen vereinbaren die Parteien, die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen als anwendbares Recht zu wählen.

Die im Folgenden aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ermöglichen es, die Bestimmungen für die Durchführung des Warentransports durch einen Transportunternehmer festzulegen, unabhängig von seinem Status, d. h. Spediteur, Schiffsagent, Luftfrachtführer, Frachtführer usw. Sie gelten für alle Leistungen im Zusammenhang mit der Bewegung oder dem Fluss von Waren aller Art, aus allen Herkunftsländern und unabhängig von ihrem Bestimmungsort, die durch einen zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden, der die Bezahlung der erbrachten Leistung sicherstellt, im Voraus festgelegten Transportpreis genehmigt werden, sowohl auf nationalem als auch auf internationalem Gebiet.

Der Auftraggeber akzeptiert die Anwendung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sobald mit der Durchführung des Transports begonnen wurde. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass Dieda Solutions Transports die Transportleistung an Subunternehmer weitergibt.

ARTIKEL 1: BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Auftraggeber: Unter Auftraggeber versteht man die Partei, die die Erfüllung eines Vertrags über die Beförderung von Gütern mit dem Dienstleister seiner Wahl abschließt.

Beförderer: Unter Beförderer versteht man die Partei, die die Beförderung von Gütern nach geltendem Recht durchführt.

Verlader: Unter Verlader versteht man die Partei, welche die Verladung der Ware in das Transportfahrzeug durchführt.

Transportkommissionär: Unter einem Transportkommissionär, auch Transportorganisator genannt, versteht man jeden Dienstleister, der unter seiner Verantwortung und in seinem eigenen Namen gemäß den Bestimmungen des Artikels L 132-1 des französischen Handelsgesetzbuchs (Code du Commerce) für einen Auftraggeber eine Güterbeförderung nach den Modi und Mitteln seiner Wahl organisiert und durchführen lässt.

Packstück oder Ladeeinheit: Unter einem Packstück versteht man einen Gegenstand oder eine materielle Einheit aus mehreren Gegenständen, unabhängig von deren Gewicht, Abmessungen und Volumen, die bei der Übergabe an den Beförderer eine einheitliche Ladung bilden (Behälter, Gitterboxen, Kisten, Kartons, Fässer, umreifte oder folierte Paletten, Rolls usw.), auch wenn der Inhalt im Transportdokument detailliert aufgeführt ist.

Sendung: Die Sendung ist die Menge an Gütern/Ladeeinheiten, einschließlich Verpackung und Ladungsträger, die tatsächlich zum selben Zeitpunkt einem Beförderer zur Verfügung gestellt wird und deren Beförderung von einem einzigen Auftraggeber für einen einzigen Empfänger von einem einzigen Ladeort zu einem einzigen Entladeort verlangt wird und Gegenstand eines einzigen Transportvertrags ist.

ARTIKEL 2: FRIST – STORNIERUNG – STANDZEITEN

2.1. Fristen

Die Fristen sind nicht vertraglich festgelegt. Hinsichtlich der Einhaltung der Fristen ist der Auftragnehmer nur zu einer Mittelverpflichtung und nicht zu einer Ergebnisverpflichtung gebunden. Im Falle eines nachgewiesenen Schadens, der sich aus der Nichteinhaltung der Lieferfrist durch den Auftragnehmer ergibt (außer in Fällen höherer Gewalt: Demonstrationen, Unwetter…), ist dieser verpflichtet, eine Entschädigung zu zahlen, die den Transportpreis (ohne Zölle, Steuern und sonstige Kosten) nicht überschreiten darf.

Garantierte Fristen: auf Anfrage. Spezifische Preisgestaltung.

2.2. Stornierung

Stornierung am Tag vor der Verladung (d-1) nach 16.00 Uhr: Berechnung von 50 % der gesamten Transportkosten.

Stornierung am Tag der Beladung (d) vor 10 Uhr: Berechnung von 75% der gesamten Transportkosten.

Stornierung am Tag der Verladung (d) nach 10 Uhr oder wenn der Auftragnehmer am Verladeort anwesend ist: Berechnung von 100 % der gesamten Transportkosten.

2.3 STANDZEITEN

Wenn das Fahrzeug und/oder die Besatzung aufgrund des Auftraggebers oder seines Vertreters oder des Verladers länger als 3 Stunden stehen bleiben, erhält der Auftragnehmer vom Auftraggeber eine zusätzliche Vergütung für die Standkosten, die mit 50€ pro Stunde, 150€ für einen halben Tag oder 250€ für einen ganzen Tag in Rechnung gestellt wird.

ARTIKEL 3: HAFTUNGEN

3.1 Beladen, Verstauen, Entladen

Für das Beladen, Verzurren und Verstauen einerseits und das Entladen andererseits ist der Auftraggeber bzw. der Empfänger verantwortlich, außer bei Sendungen unter drei Tonnen.

Die Haftung für Sachschäden, die bei diesen Maßnahmen entstehen, liegt bei demjenigen, der sie durchführt.

Der Auftragnehmer setzt in jedem Fall die fahrzeugspezifischen technischen Hilfsmittel für den Transport ein. Er haftet für Schäden, die durch deren Ursachen entstehen.

* Für Sendungen unter drei Tonnen:

Der Auftragnehmer führt unter seiner Verantwortung das Beladen, Verstauen und Entladen der Sendung von der Übernahme bis zur Ablieferung durch, d. h.:

  1. Bei Industrie- und Gewerbebetrieben sowie Baustellen: auf ihrem Gelände, nachdem die Sendung vom Absender bis zum Rand des Fahrzeugs gebracht wurde oder bis sie am Rand des Fahrzeugs abgestellt wurde, je nachdem, was zutrifft;
  2.  Bei Geschäften an der Straße: an der Schwelle des Geschäfts
  3. Für Privatpersonen: An der Schwelle zur Wohnung

 

Im Falle der Unzugänglichkeit des Ortes: in den Räumlichkeiten des Auftragnehmers, an dem Ort, der normalerweise für die Annahme oder die Lieferung der Sendungen vorgesehen ist.

Innerhalb dieser Grenzen gilt jeder Angestellter des Auftraggebers oder des Empfängers, der am Beladen und Verstauen oder am Entladen beteiligt ist, als im Auftrag und unter der Verantwortung des Auftragnehmers handelnd.

Jede Handhabung der Sendung innerhalb oder außerhalb der oben genannten Orte gilt als im Auftrag und unter der Verantwortung des Auftraggebers oder des Empfängers ausgeführt.

* Für Sendungen von drei Tonnen oder mehr:

Das Verladen, Verkeilen, Festsetzen und Verstauen der Ware werden vom Auftraggeber oder seinem Vertreter oder vom Verlader unter seiner Verantwortung durchgeführt.

Der Auftragnehmer gibt dem Auftraggeber oder dem Verlader alle zweckdienlichen Hinweise für eine ausgewogene Verteilung des Gutes, die geeignet ist, die Stabilität des Fahrzeugs und die Einhaltung der maximalen Achslast zu gewährleisten.

Der Auftragnehmer prüft, ob das Verladen, Verkeilen, Festsetzen oder das Verstauen die Verkehrssicherheit nicht gefährdet. Ist dies nicht der Fall, muss er verlangen, dass sie unter angemessenen Bedingungen erneut vorgenommen werden, oder die Übernahme des Gutes verweigern.

Der Auftragnehmer nimmt vor der Abfahrt eine äußere Erkundung der Ladung in Bezug auf die Bewahrung des Gutes vor. Bei offensichtlichen Mängeln, die diese Bewahrung beeinträchtigen könnten, bringt er begründete Vorbehalte an, die auf dem Frachtbrief eingetragen werden. Werden diese nicht akzeptiert, so kann er die Übernahme der Ware verweigern.

Der Auftragnehmer ist von der Haftung für Verlust oder Beschädigung des Gutes während der Beförderung befreit, wenn er nachweist, dass der Schaden auf einen nicht offensichtlichen Mangel der Verladung, des Verkeilen, der Verstauung oder auf einen offensichtlichen Mangel zurückzuführen ist, für den er einen vom Verlader anerkannten Vorbehalt angebracht hatte.

Wenn mehrere Sendungen in ein Fahrzeug verladen werden, stellen der Auftragnehmer und der Verlader sicher, dass jede weitere Verladung die bereits verladenen Güter nicht beeinträchtigt.

Das Entladen der Ware wird vom Empfänger unter seiner Verantwortung durchgeführt.

Der Absender ist für das Verladen, Verkeilen, Festsetzen und Verstauen der uns anvertrauten Waren verantwortlich. Um im Falle einer Beschädigung, eines vollständigen oder teilweisen Verlusts der transportierten Waren Anspruch auf Entschädigung zu haben, müssen schriftliche, präzise und begründete Vorbehalte auf der Empfangsbestätigung des Auftragnehmers bei der Lieferung in Anwesenheit des Fahrers vermerkt und innerhalb von drei Werktagen per Einschreiben mit Rückschein bestätigt werden.

Die unten angegebenen Beschränkungen gelten nicht im Falle einer Wertangabe (Verlust und Beschädigung) und der Angabe eines besonderen Interesses bei der Lieferung (Verzug).

3.2 Verlust oder Beschädigung oder Diebstahl des Fahrzeugs

Die Entschädigung erfolgt auf der Grundlage des Selbstkostenpreises (Instandsetzung oder Ersatz) ohne Brutto- oder Handelsspanne und vorbehaltlich der nachstehenden Entschädigungshöchstgrenzen, die für die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und seinem Auftraggeber gelten.

3.2. a: Im nationalen Gebiet:

Sendungen unter 3 Tonnen:

Entschädigung für alle nachgewiesenen Schäden bis zu 33€/kg Bruttogewicht der fehlenden oder beschädigte Ware und für jeden der in der Sendung enthaltenen Gegenstände bis zu einem Höchstbetrag von 1.000€/Ladeeinheit.

Sendungen mit einem Gewicht von 3 Tonnen oder mehr (ohne besonderen Standardvertrag) (Fahrplan):

In Ermangelung eines schriftlichen Versicherungsauftrags oder einer Wertdeklaration durch den Absender und gegen Zahlung einer zusätzlichen Gebühr – s. §12PREISGESTALTUNG-, ist unsere Haftung und die der Subunternehmer, für die wir bürgen, auf die Reparatur oder den Ersatz des gerechtfertigten materiellen Schadens beschränkt, mit einem Höchstbetrag von 20€ pro Kilogramm Bruttogewicht der fehlenden oder beschädigten Güter für jeden in der Sendung enthaltenen Gegenstand. Ohne dass wir pro verlorene, unvollständige oder beschädigte Sendung, unabhängig von Gewicht, Volumen, Abmessungen, Art oder Wert, einen Betrag überschreiten können, der das Produkt aus dem Bruttogewicht der Sendung in Tonnen, multipliziert mit 3200€, übersteigt.

3.2. b: Im internationalen Gebiet (CMR-Übereinkommen)

Für jede Beförderung aus oder in ein Land, das die CMR ratifiziert hat, gilt eine Begrenzung von 8,33 SZR – Sonderziehungsrecht – pro Kilo des fehlenden oder beschädigten Bruttogewichts.

Wertdeklaration und Ad-Valorem-Versicherung

Es wird davon ausgegangen, dass der Auftraggeber die Möglichkeit hat, eine Wertdeklaration oder eine Ad-Valorem-Versicherung abzuschließen; der Betrag dieser Deklaration tritt an die Stelle der im vorherigen Absatz vorgesehenen Entschädigungsgrenze; diese Wertdeklaration führt zu einem Preisaufschlag; da der Auftragnehmer in diesem Fall als Beauftragter auftritt, kann er in keinem Fall als Versicherer angesehen werden; die Bedingungen der Police gelten als den Absendern und Empfängern bekannt, von ihnen genehmigt und die Kosten dafür tragen.

Entschädigungen für Verluste und Beschädigungen

Die Entschädigung wird um ein Drittel gekürzt, wenn der Auftraggeber die Vernichtung der zurückgelassenen Ware vorschreibt oder ihre Bergung untersagt.

Empfindliche Waren:

Alle Waren, die in der folgenden Liste definiert sind:

Textilien, Bekleidung – Schuhe, Lederwaren – Freizeit- und Sportgeräte und -ausrüstungen – Feinkost, Schalentiere und Muscheln – Alkohol (außer Bier und Wein ohne kontrollierte Bezeichnung) – Hi-Fi, Radio, TV/Video, DVD – Computer (einschließlich elektronischer Bauteile, Spiele und Videokonsolen) – Haushaltsgeräte – Telefonie – Parfümerie – Reifen – Werkzeuge – Brillen, müssen Gegenstand einer vorherigen schriftlichen Wertdeklaration sein, sowie einer schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers zum Abschluss einer spezifischen Versicherung. Andernfalls haftet der Auftraggeber ausschließlich selbst und verzichtet auf jegliche zusätzliche Entschädigung.

Beachten Sie bitte:

Im Falle einer falschen oder unterlassenen Angabe des Wertes der Ware durch den Auftraggeber verliert dieser alle Ansprüche auf Entschädigung. Wir behalten uns das Recht vor, das vom Auftraggeber angegebene falsche Gewicht zu berichtigen.

Jede Rücksendung von Waren, die aufgrund eines Streits über den ursprünglichen Transport erfolgt, geht zu Lasten des Antragstellers.

3.3: Gefahrgut-ADR

Alle gefährlichen Stoffe (explosiv, entflammbar, giftig usw.), wie sie in den geltenden Vorschriften (ADR) definiert sind, müssen vorher schriftlich angemeldet werden und bedürfen einer schriftlichen Zustimmung unsererseits.

Andernfalls haftet der Kunde ausschließlich für alle Schäden, sowohl körperlicher als auch materieller Art, die den Vertragspartnern sowie allen Dritten zugefügt werden.

ARTIKEL 4: DATENSCHUTZERKLÄRUNG

Gemäß dem französischen Datenschutzgesetz (Loi Informatique et Libertés) in der durch das Gesetz vom 6. August 2004 geänderten Fassung und der EU-Verordnung Nr. 2016-679 vom 27. April 2016, der sogenannten DSGVO (Datenschutzgrundverordnung), verpflichtet sich DST, die bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich für die Zwecke und die Optimierung seiner Geschäftstätigkeit, die Durchführung und Verbesserung der von den Kunden beauftragten Transportleistungen sowie für die Kommunikation von Neuigkeiten über das Unternehmen DST zu verwenden.

Zu diesem Zweck können bestimmte Daten an Partner, Dienstleister und Subunternehmer von DST weitergegeben werden, die die ihnen anvertrauten Daten schützen. Die Daten werden nicht in Länder außerhalb der Europäischen Union exportiert.

Jede betroffene Person hat das Recht auf Zugang, Widerspruch, Berichtigung und Löschung der an DST übermittelten personenbezogenen Daten, das durch eine E-Mail an die folgende Adresse ausgeübt werden kann: dpo@dstfrance.com.

ARTIKEL 5: ZAHLUNGSFRISTEN und -BEDINGUNGEN: – Artikel L.441-6 ff. des französischen Handelsgesetzbuchs (Code de Commerce)

5-1 – Gemäß Artikel L.441-11 II-5° des Handelsgesetzbuchs „darf die Zahlungsfrist für jeden Hersteller, Wiederverkäufer oder Dienstleister folgende Fristen nicht überschreiten: 30 Tage nach dem Ausstellungsdatum der Rechnung für den Straßengütertransport, …, für die Transportkommission sowie für die Tätigkeiten von Auftragnehmern usw.“. Unsere Rechnungen sind innerhalb der von den Texten vorgeschriebenen Frist zahlbar.

Nach mehr als 30 Tagen werden Zinsen in Höhe des dreifachen gesetzlichen Zinssatzes fällig, nachdem eine Zahlungsaufforderung nach 15 Tagen erfolglos geblieben ist.

Ab dem 1. Januar 2013 wird jeder Gewerbetreibende mit Zahlungsverzug gegenüber seinem Gläubiger von Rechts wegen zum SCHULDNER und schuldet somit neben den bereits gesetzlich vorgesehenen Verzugszinsen eine Pauschalentschädigung für Beitreibungskosten in Höhe von 40 EURO – Dekret Nr. 2012-1115 vom 2. Oktober 2012 zur Festlegung der Höhe der Pauschalentschädigung für Beitreibungskosten bei Handelsgeschäften gemäß Art. L441-6 des Handelsgesetzbuchs festgelegt ist -.

5.2 – Im Falle einer nicht vollständigen Zahlung einer fälligen Rechnung behält sich unser Unternehmen ohne Ankündigung das Recht vor, alle laufenden und/oder geplanten Lieferungen einzustellen.

Die Nichtzahlung einer einzigen Rechnung bei Zahlungsziel führt von Rechts wegen zur Fälligkeit aller noch nicht beglichenen Rechnungen, die damit de facto sofort fällig werden.

Darüber hinaus kann keine gültige Aufrechnung zwischen etwaige Strafen/Beträgen, die dem Kunden von der Firma Dieda Solutions Transports aus welchem Grund auch immer geschuldet werden, und den Beträgen, die der Kunde für die von der Firma Dieda Solutions Transports erbrachten Leistungen schuldet, erfolgen, es sei denn, die Firma Dieda Solutions Transports hat dem ausdrücklich, vorab und schriftlich zugestimmt.

5.3– Rechnungen werden laufend ausgestellt, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, die von der Gesellschaft Dieda Solutions Transports herausgegebenen Dokumente auf elektronischem Wege zu erhalten; das „Papier“-Exemplar dieser elektronisch übermittelten Dokumente wird ihm daher nicht mehr zugesandt, es sei denn, Dieda Solutions Transports stimmt dem ausdrücklich zu; in diesem Zusammenhang ist die Mitteilung von mindestens zwei gültigen E-Mail-Adressen eine Voraussetzung für die Kontoverwaltung.

ARTIKEL 6: VERTRAGLICHES PFANDRECHT

Unabhängig von der Eigenschaft, in der der Auftragnehmer tätig wird, erkennt der Auftraggeber ihm ausdrücklich ein vertragliches Pfandrecht an, das ein allgemeines und dauerhaftes Zurückbehaltungs- und Vorzugsrecht an allen Waren, Werten und Dokumenten im Besitz des Auftragnehmers beinhaltet, und zwar als Sicherheit für alle Forderungen (Rechnungen, Zinsen, entstandene Kosten usw.), die der Auftragnehmer gegen ihn hat; auch wenn sie vor oder außerhalb der Handlungen liegen, die in Bezug auf die Waren, Werte und Dokumente, die sich tatsächlich in seinen Händen befinden, durchgeführt wurden.

ARTIKEL 7: BEHANDLUNG VON BESCHÄDIGTEM GEFAHRGUT

Jede der A.D.R.-Regelung unterliegende Handhabungseinheit, die während des Transports beschädigt wird, wird gemäß den gesetzlichen Bestimmungen vollständig vernichtet bzw. unschädlich gemacht und gemäß den Garantien, die durch diese Bestimmungen und anwendbaren Regelungen herausgegeben wurden, entschädigt.

ARTIKEL 8: VERJÄHRUNG

Alle Klagen, zu denen der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag Anlass geben kann, verjähren innerhalb eines Jahres nach Erbringung der strittigen Leistung aus dem genannten Vertrag und bei eingezogenen Steuern und Abgaben nachträglich ab dem Zeitpunkt, zu dem der Bescheid über die Steuerberichtigung zugestellt wird.

ARTIKEL 9: VERTRAGSDAUER UND KÜNDIGUNG

Wenn zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer ein unbefristeter Vertrag geschlossen wird, der eine dauerhafte Beziehung besiegelt, die die Parteien miteinander eingehen wollen, kann dieser Vertrag von jeder Partei jederzeit durch Einschreiben mit Rückschein mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden, wenn die Zeit, die seit Beginn der Vertragserfüllung bereits verstrichen ist, nicht mehr als sechs Monate beträgt.

Die Kündigungsfrist wird auf zwei Monate verlängert, wenn diese Zeit mehr als sechs Monate und weniger als ein Jahr beträgt.

Wenn die Beziehung mehr als ein Jahr besteht, beträgt die Kündigungsfrist drei Monate plus einen Monat für jedes Jahr der Beziehung, ohne einen Zeitraum von sechs Monaten zu überschreiten, wenn der Beziehungszeitraum mehr als zwei Jahre umfasst.

Während der Kündigungsfrist verpflichten sich die Parteien, die finanzielle Stabilität des Vertrags aufrechtzuerhalten. Im Falle eines nachgewiesenen schwerwiegenden oder wiederholten Verstoßes einer der Parteien gegen ihre Verpflichtungen und Auflagen ist die andere Partei verpflichtet, ihr per Einschreiben mit Rückschein eine begründete Mahnung zukommen zu lassen. Bleibt dieses innerhalb eines Monats, in dem die Parteien versuchen können, sich einigen, ohne Wirkung, kann der Vertrag ohne Vorankündigung oder Entschädigung per Einschreiben mit Rückschein, in dem das Scheitern des Verhandlungsversuchs festgestellt wird, endgültig beendet werden.

ARTIKEL 10: VERZICHT

Die Tatsache, dass der Auftragnehmer sich zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht auf eine der Klauseln der vorliegenden Bedingungen beruft, kann nicht als Verzicht auf die spätere Geltendmachung derselben Klauseln gelten.

ARTIKEL 11: VORZUGSRECHT

Unabhängig von der Art der erbrachten Leistungen genießt Dieda Solutions Transports ein Vorzugsrecht auf alle vom Kunden anvertrauten Waren, Werte und Dokumente, und zwar als Garantie für die Gesamtheit der Forderungen gegenüber dem Kunden (Rechnungen, Zinsen, angefallene Kosten …), auch wenn diese vor oder außerhalb des Besitzes dieser Waren, Werte oder Dokumente entstanden sind.

ARTIKEL 12: PREISGESTALTUNG

Die Preise werden auf der Grundlage der vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen erstellt: Abholort, Gewicht, Volumen, Art der Ware, Besonderheiten im Zusammenhang mit der Sendung, Lieferort; sie richten sich auch nach den Bedingungen und substituierten Tarifen sowie den geltenden Gesetzen, Verordnungen und internationalen Abkommen.

Für besondere Anforderungen oder Verpflichtungen fallen zusätzliche Kosten an. Alle Preise und Zusatzleistungen verstehen sich OHNE STEUERN, GEBÜHREN UND STEUERN, die aufgrund von Steuer- oder Zollvorschriften fällig werden.

Sofern nicht ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart, sind die außerhalb Frankreichs geltenden Kilometersteuern (z. B. Maut – Deutschland, Österreich, Schweiz …) nicht in den festgelegten Preisen enthalten.

Außer bei Preisen, die Gegenstand eines Vertrags sind, werden die Preise bei jedem Beförderungsauftrag zwischen den Parteien vereinbart. Sie können jederzeit geändert werden, je nach Entwicklung der wirtschaftlichen Konjunktur oder entsprechend den Preisen, Vorschriften und Vereinbarungen, die für jede neue Beförderung gelten.

ARTIKEL 13: GERICHTSSTANDSKLAUSEL

Im Falle eines Rechtsstreits oder einer Anfechtung verpflichten sich die Parteien, zu versuchen, ihre Streitigkeiten gütlich beizulegen. Kommt es zu keiner gütlichen Einigung zwischen den Parteien, ist ausschließlich die Handelskammer des Handelsgerichts STRASBOURG zuständig, selbst im Falle von mehreren Beklagten oder eines Garantieanspruchs.

DST DIEDA SOLUTIONS TRANSPORTS – GmbH mit einem Kapital von 100.000 Euro
– Sitz: 2E rue du Hengst 67710 WANGENBOURG ENGENTHAL
– N°SIREN(HRB/FB) : 791 032 394-RCS Strasbourg
– APE-Code 5229B – USt.IdNr : DE 51 791 032 394